„Laborgeprüft" steht auf fast jedem Nahrungsergänzungsmittel. Der Begriff ist nicht geschützt, nicht definiert und wird für sehr unterschiedliche Dinge verwendet – vom eigenen Prüfbericht einer jeden Charge bis zum Analysenzertifikat, das der Rohstofflieferant mitgeschickt hat. Dieser Artikel zeigt dir, wie du den Unterschied erkennst.
Das Wichtigste in Kürze
- „Laborgeprüft" ist kein geschützter Begriff und sagt für sich genommen wenig
- Jeder Lebensmittelbetrieb muss ohnehin Eigenkontrollen durchführen – das allein ist kein Qualitätsmerkmal
- Die gesetzlichen Höchstgehalte für Schwermetalle gelten für das fertige Produkt, nicht für den Rohstoff
- Ein Rohstoff-Analysenzertifikat kann die Einhaltung im Endprodukt deshalb nicht belegen
- Entscheidend sind drei Dinge: eigene Charge, akkreditiertes Labor, einsehbarer Bericht
Warum „laborgeprüft" allein nichts aussagt
Der Begriff ist rechtlich nicht definiert. Es gibt keine Mindestanforderung, die erfüllt sein muss, bevor ihn jemand verwenden darf.
Dazu kommt: Jeder Lebensmittelunternehmer ist ohnehin verpflichtet, ein oder mehrere ständige Verfahren einzurichten, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen.[1] Wer also „laborgeprüft" schreibt, beschreibt im Zweifel nur, dass er tut, was das Gesetz ohnehin verlangt. Als Qualitätsmerkmal taugt das nicht.
Interessant wird es erst bei drei Anschlussfragen: Was wurde geprüft, von wem – und darf ich den Bericht sehen?
Rohstoffzertifikat oder Chargenanalyse?
Das ist der zentrale Unterschied, und er wird selten offengelegt.
Ein Analysenzertifikat des Rohstofflieferanten – international meist „Certificate of Analysis" oder CoA – wird vom Lieferanten für den Rohstoff ausgestellt, bevor daraus ein Produkt wird. Es sagt etwas über die eingekaufte Ware aus. Es sagt nichts darüber aus, was nach Trocknung, Mahlung, Abfüllung und Verpackung in der Dose liegt, die du gekauft hast.
Eine eigene Chargenanalyse wird am fertigen Produkt aus einer bestimmten Produktionscharge durchgeführt. Sie lässt sich über die Chargennummer auf deiner Packung dem konkreten Produkt zuordnen.
Beides ist legitim, und beides darf man „laborgeprüft" nennen. Nur ist das eine ein Beleg über den Rohstoff und das andere ein Beleg über das Produkt.
Der entscheidende Punkt: Grenzwerte gelten für das Endprodukt
Hier wird aus einer Geschmacksfrage eine Sachfrage.
Die Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln sind EU-weit in der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegt. Sie regelt unter anderem Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen und Nickel.[2] Für Nahrungsergänzungsmittel gibt es dort eigene Höchstgehalte – und diese beziehen sich ausschließlich auf das fertige Nahrungsergänzungsmittel. Auf die einzelnen Rohstoffe sind sie nicht anwendbar.[1]
Daraus folgt: Ein Rohstoffzertifikat kann strukturell nicht belegen, dass das Endprodukt die gesetzlichen Grenzwerte einhält. Nicht weil der Lieferant schlecht arbeitet, sondern weil es die falsche Bezugsgröße ist.
Das ist kein Vorwurf an einzelne Anbieter, sondern die Rechtslage. Es bedeutet aber, dass du bei der Frage „laborgeprüft?" nachhaken solltest, worauf sich die Prüfung bezieht.
Was heißt „akkreditiertes Labor"?
Ein Labor ist akkreditiert, wenn eine unabhängige Stelle geprüft hat, dass es fachlich kompetent ist und nach anerkannten Verfahren arbeitet. Der Maßstab dafür ist die Norm DIN EN ISO/IEC 17025; in Deutschland vergibt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die Akkreditierung.
Praktisch heißt das: Methoden, Geräte, Personal und Ergebnisdokumentation werden regelmäßig überprüft. Ein Prüfbericht aus einem akkreditierten Labor ist deshalb etwas anderes als eine hausinterne Messung.
Erkennbar ist es am Bericht selbst – akkreditierte Labore führen ihre Registriernummer auf. Steht auf einem Prüfbericht kein Laborname und keine Akkreditierung, ist er als Nachweis wenig wert.
Worauf sollte geprüft werden?
Je nach Produkt sind unterschiedliche Parameter relevant. Bei tierischen Pulvern und Kapseln sind dies die üblichen:
Schwermetalle: Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen. Für Nahrungsergänzungsmittel gelten hier gesetzliche Höchstgehalte.[2]
Mikrobiologie: Gesamtkeimzahl, Hefen und Schimmelpilze, Enterobakterien, E. coli, Salmonellen. Hier lohnt eine Präzisierung, die selten gemacht wird: Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 regelt für Gelatine und Kollagen ausschließlich Salmonellen – in 25 g nicht nachweisbar.[3] Für Gesamtkeimzahl, Hefen, Schimmel und Enterobakterien in Nahrungsergänzungsmitteln gibt es keine EU-Grenzwerte. Bewertet wird dort gegen die Richt- und Warnwerte der DGHM, die rechtlich nicht bindend sind.[4]
Nährwerte: Protein, Fett, Kohlenhydrate, Salz – die Basis für die Nährwerttabelle. Die LMIV erlaubt ausdrücklich auch die Berechnung aus allgemein anerkannten Daten; gemessene Werte stammen aber vom tatsächlichen Produkt.
Produktspezifische Parameter: etwa das Aminosäureprofil bei Kollagen – je nach Produkt kommen weitere Parameter hinzu.
Ein Prüfbericht, der nur einen einzigen Parameter enthält, deckt entsprechend wenig ab.
Was auf einem echten Prüfbericht stehen muss
Nimm dir einen Bericht vor und geh diese Punkte durch:
- Name des Labors und Hinweis auf die Akkreditierung
- Probenbezeichnung – steht dort das Produkt oder nur ein Rohstoff?
- Chargennummer – lässt sie sich der Packung zuordnen?
- Datum von Probeneingang und Prüfung
- Geprüfte Parameter mit Messwert und Bestimmungsgrenze
- Bewertungsmaßstab – gegen welche Verordnung wurde bewertet?
Fehlt die Chargennummer, kannst du den Bericht nicht auf dein Produkt beziehen. Fehlt der Laborname, weißt du nicht, wer gemessen hat. Beides kommt vor.
Gibt es eine öffentliche Datenbank für Laboranalysen?
Nein, es gibt keine zentrale, herstellerübergreifende Datenbank, in der Verbraucher beanstandungsfreie Analysen einsehen können. Eine Einschränkung gehört allerdings dazu: Bei Grenzwertüberschreitungen und gravierenden Hygienemängeln veröffentlichen die Länder nach § 40 Abs. 1a LFGB sehr wohl produkt- und firmenbezogen – ab einer Bußgelderwartung von 350 Euro, für sechs Monate, über die Portale der Bundesländer.[5] Was nicht veröffentlicht wird, sind die Routineanalysen ohne Befund.
Es bleibt also beim einzelnen Hersteller, ob er seine Berichte offenlegt. Die meisten tun es nicht. Frag danach – die Antwort ist aufschlussreich, unabhängig davon, wie sie ausfällt.
Wie wir es machen
Wir lassen jede Produktionscharge in einem akkreditierten deutschen Labor auf Mikrobiologie und Schwermetalle prüfen, dazu je nach Produkt weitere Parameter wie Nährwerte, Aminosäureprofil oder Histamin.
Die Prüfberichte stehen vollständig in unserer Batch-Transparency-Datenbank. Du kannst die Chargennummer von deiner Packung ablesen und den zugehörigen Bericht aufrufen – mit Labor, Datum, Parametern, Messwerten und Bewertungsmaßstab. Dort erklären wir auch, wie ein Prüfbericht zu lesen ist.
Wir behaupten damit nicht, dass andere Anbieter schlechter arbeiten. Wir machen nur nachprüfbar, was wir behaupten – und laden dich ein, dieselbe Frage bei jedem anderen Anbieter zu stellen.
Frequently Asked Questions
Bedeutet „laborgeprüft" dasselbe wie „schadstofffrei"?
Nein. Geprüft heißt gemessen, nicht frei von allem. Schwermetalle kommen in Spuren natürlich vor. Entscheidend ist, ob die Messwerte unter den gesetzlichen Höchstgehalten liegen und wie deutlich.
Was ist ein CoA?
„Certificate of Analysis", das Analysenzertifikat des Lieferanten für einen Rohstoff. Es ist ein sinnvolles Dokument in der Lieferkette – aber es ist kein Prüfbericht über das fertige Produkt.
Muss ein Hersteller seine Analysen veröffentlichen?
Nein. Es gibt keine Veröffentlichungspflicht. Die Analysen selbst sind über die Eigenkontrollpflicht faktisch vorgeschrieben, ihre Offenlegung ist freiwillig.
Wie oft sollte geprüft werden?
Sinnvoll ist eine Prüfung pro Charge, weil sich Rohstoffe zwischen Chargen unterscheiden können. Eine einmalige Analyse zum Produktstart sagt über spätere Chargen nichts aus.
Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine ärztliche Beratung. Die einzigen in der EU zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben sind im EU-Register für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben geführt. Aussagen zu möglichen Wirkungen, die dort nicht gelistet sind, geben den Stand der Forschung wieder und sind keine zugelassenen Health Claims.
Quellen
- Europäisches Parlament und Rat (2004): Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 (HACCP-Verfahren). Konsolidierte Fassung vom 24.03.2021. eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission (2023): Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, Art. 2 Abs. 3 und Art. 3. Konsolidierte Fassung vom 01.01.2025. eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission (2005): Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, Anhang I Kap. 1 Nr. 1.10 (Gelatine und Kollagen). Konsolidierte Fassung vom 08.03.2020. eur-lex.europa.eu
- Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie, Fachgruppe Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene: Mikrobiologische Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Lebensmitteln (rechtlich nicht bindend). dghm-richt-warnwerte.de
- Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz: Lebensmitteltransparenz – Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB. lua.rlp.de
Weiterführende Rechtsgrundlagen und Literatur
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Stand 28.07.2025): Lebensmittel: Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Metallen und anderen Elementen. lgl.bayern.de
- International Organization for Standardization / IEC (2017): ISO/IEC 17025:2017 General requirements for the competence of testing and calibration laboratories. 3. Auflage; deutsche Übernahme DIN EN ISO/IEC 17025. iso.org
- Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH: Datenbank der akkreditierten Stellen. dakks.de
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Stand 22.09.2025): Schwer gefährlich: Giftige Schwermetalle. Höchstgehalte für Nahrungsergänzungsmittel nach VO (EU) 2023/915. verbraucherzentrale.de
Quellen zuletzt geprüft am .

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